Gutachten-Restnutzungsdauer

Sparen Sie Steuern und steigern Sie Ihre Liquidität durch eine höherer Abschreibung (AfA) Ihrer Immobilie.


Unsere DEKRA zertifizierten Sachverständigen schreiben für Sie ein Gutachten über die tatsächliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer Ihrer vermieteten Immobilie. Mit diesem Gutachten ermöglichen wir Ihnen eine höhere Abschreibung, was Ihre Steuerzahlungen erheblich senken kann.

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Neues Schreiben des BMF soll entgegen aller Urteile den Umgang der Finanzämter mit den Gutachten ändern. Alle Informationen und eine Stellungnahme zu dem Thema finden Sie hier:

Ihre Vorteile wenn Sie uns für das Gutachten beauftragen :

schnelle Bearbeitung

keine Unterlagen besorgen

keine Besichtigung nötig

steuerlich absetzbar

Darum sollten Sie zum Steuern sparen die Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie neu berechnen


In Deutschland wurden Immobilien normalerweise mit 2 % oder 2,5 % pro Jahr steuerlich abgeschrieben. Also über 40 oder 50 Jahre. Wenn jedoch das Alter Ihrer vermieteten Immobilie älter als 25 Jahre ist, dann sind je nach Alter deutlich höhere Abschreibungssätze möglich. Für kernsanierte Immobilien zählt das Alter ab dem Jahr der Kernsanierung bis heute.

Unser Gutachten zur Restnutzungsdauer ermittelt die neue Höhe der Abschreibung. Bei älteren Gebäuden werden durschschnittlich werden etwa 4 % bis 9 % des Gebäudewertes berechnet und somit beim Finanzamt nachweisbar. Unsere Gutachten werden anstandslos von den Finanzämtern akzeptiert und können Ihnen mehrere tausend Euro pro Jahr. Und natürlich auch in den Folgejahren. Somit sparen Sie Steuern und schaffen sich Liquidität. Unser Service kostet Sie derzeit einmalig 550 Euro inkl. MwSt.  Dieser Betrag kann wiederum in voller Höhe als Werbungskosten beim Finanzamt eingereicht werden.


Beispiel Ihrer möglichen Steuerersparnis

Einfamilienhaus in Bad Nauheim, Baujahr 1960, kein Instandhaltungsstau, in den letzten 12 Jahren keine größeren Sanierungsarbeiten durchgeführt.

Aktuell Mit dem Gutachten
Immobilienwert (Anschaffungs-/Herstellungskosten) 600.000 € 600.000 €
abzüglich Grundstückswert 130.000 € 130.000 €
Gebäudewert (Grundlage der AfA - Rechnung) 470.000 € 470.000 €
Restnutzungsdauer 50 Jahre 16 Jahre
Abschreibung in % 2,00 % 6,25 %
Abschreibung p. a. in % 9.400 € 29.375 €
Ergebnis der Beispielrechnung
Reduzierung des zu versteuernden Einkommens um 19.975 €
Tatsächliche Steuerersparnis pro Jahr 8.589,25 €

Restnutzungsdauer-Gutachten

Die Eingabe der Daten Ihrer vermieteten Immobilie dauert in etwa 5-10 Minuten. Sie füllen einfach unseren praktischen Onlinefragebogen aus. Das Gutachten wird ohne Begehung Vorort erstellt und wird Ihnen meiste schon nach 3 Werktagen per E-Mail zugesendet (PDF-Dokument). Mit diesem -durch eine/n zertifizierten Gutachter/in unterzeichneten- Restwertgutachten können Sie oder Ihr Steuerberater die kürzere Restnutzungsdauer belegen und somit die höhere Abschreibung ansetzen.

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Wie ist die Rechtslage zur verkürzten Nutzungsdauer von Immobilien



Unsere Gutachten basieren auf den eindeutigen rechtlichen Vorgaben und wurden in enger Zusammenarbeit mit Steuerberatern erstellt. Aus diesem Grund werden sie meist kommentarlos von den Finanzämtern akzeptiert.


Am 02.12.2021 hat der Bundesfinanzhof München sein Urteil vom 28.07.2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) veröffentlicht und somit klargestellt, dass die Finanzämter nicht nur die technische Restnutzungsdauer, sondern auch die oft kürzere wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien anerkennen müssen. Diese Entscheidung wird in Zukunft zu erheblichen steuerlichen Einsparungen für Vermieter führen. Das Urteil ist letztinstanzlich und somit endgültig.


Durch das neue Urteil wird für Vermieter Rechtssicherheit geschaffen und es ermutigt sie, die tatsächliche Restnutzungsdauer ihrer Immobilie berechnen zu lassen.


Gemäß § 7 Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) darf der Gebäudeanteil vermieteter Immobilien grundsätzlich über einen Zeitraum von 50 Jahren, d.h. mit einer jährlichen Abschreibung von 2 Prozent, abgeschrieben werden. Unter bestimmten Bedingungen kann die Abschreibungsdauer jedoch verkürzt und der steuerliche Vorteil erweitert werden. Bislang war jedoch umstritten, wie dies erreicht werden kann. Die Finanzämter begrenzten diese Möglichkeit oft durch die Anforderung detaillierter Bausubstanzgutachten, die nicht nur teuer, sondern in der Praxis auch schwer zu erhalten waren.


Das Urteil bestätigt nun, dass der Steuerpflichtige für die Darlegung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer  jede geeignete Methode anwenden kann.


Wer eine Bestandsimmobilie besitzt und vermietet, sollte sich genau über die tatsächliche Restnutzungsdauer seiner Immobilie informieren, da das Finanzamt standardmäßig eine Nutzungsdauer von 50 Jahren einträgt oder von 40 Jahren bei Gebäuden, die vor 1925 errichtet wurden. "Der Hausbesitzer muss den Nachweis für eine verkürzte Nutzungsdauer erbringen", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Wenn ein Gutachten vorgelegt wird, das beispielsweise eine Restnutzungsdauer von 33 Jahren bescheinigt, kann die Abschreibung von 2 auf 3 Prozent pro Jahr erhöht werden. Bei einem Gebäudewert von 500.000 € entspricht dies einer jährlich erhöhten Abschreibung von 5.000 €.


Am 9. Juli 2022 hat das Finanzgericht Köln sein Urteil zum Aktenzeichen 6 K 923/20 veröffentlicht. In diesem Urteil wird klargestellt, dass eine modellhafte Ermittlung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von vermieteten Immobilien als Grundlage für den steuerlichen AfA-Satz akzeptiert werden kann.


Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG hat der Steuerpflichtige grundsätzlich die Wahl, ob er sich mit dem vorgegebenen AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zufrieden gibt, der bei Gebäuden ab Baujahr 1925 eine Abschreibung über 50 Jahre vorsieht, oder ob er auf Basis eines Restnutzungsdauer-Gutachtens eine tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer geltend macht. In vielen Fällen können Eigentümer von Immobilien ihre Gebäude in einem erheblich kürzeren Zeitraum abschreiben und dadurch jährlich höhere steuerliche Beträge geltend machen und ihre Liquidität erhöhen.


In seinem Urteil vom 22. März 2022 schließt sich der 6. Senat des Finanzgerichts Köln dem Bundesfinanzhof an, der bereits mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) die Verkürzung der Nutzungsdauer erleichtert hatte. Auch das Finanzgericht Münster urteilte am 27. Januar 2022 ähnlich (Aktenzeichen 1 K 1741/18 E). Beide Gerichte sind der Ansicht, dass für die Verkürzung der Nutzungsdauer keine kostenintensiven und detaillierten Bausubstanzgutachten mehr vorgelegt werden müssen.


Alle Vermieter, die eine ältere Immobilie besitzen, sollten die Möglichkeit nutzen, die Restnutzungsdauer ihrer Immobilie zu verkürzen. Obwohl diese Option bei vielen Steuerberatern noch unbekannt ist, können die steuerlichen Vorteile und der daraus resultierende Liquiditätsgewinn signifikant sein.


Die Sachverständigen von LMW-Immobilien liefern Ihnen eine korrekte und ausführliche Berechnung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer. Dabei ist der Ablauf unkompliziert und schnell, das alles zu einem Pauschalpreis von 550,00 Euro je Objekt (Mengenrabatt nach Absprache möglich).

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Presseartikel zur Abschreibung von Immobilien

Höhere Abschreibung für ältere Immobilien möglich

Berlin (dpa/tmn) - Wer einen Altbau kauft und das Haus zu Wohnzwecken vermietet, darf die Anschaffungskosten steuerlich abschreiben. Anerkannt werden vom Finanzamt jährlich 2 Prozent.

ZEIT Online

Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19

Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)

Bundesfinanzhof

So sieht der Ablauf zur Erstellung eines Restnutzungsdauer-Gutachtens für Ihre Immobilie aus

Einschätzen Ihrer Immobilie

Wenn Sie eine Immobilie besitzen, die vermietet wird, älter als 30 Jahre alt ist und nicht innerhalb dieser Zeit komplett kernsaniert wurde, dann liegen unserer Restwertgutachten in der Regel oberhalb Ihrer bisherigen (Standart-) Abschreibungshöhe. Damit ist die Beauftragung eines Gutachtens für Sie finanziell rentabel. Sollten Sie sich nicht sicher sein, fragen Sie vorher bei uns nach, am besten per E-Mail oder auch am Telefon.

Anfordern des Gutachtens

Bearbeiten Das Gutachten können Sie ganz einfach über unsere Internetseite bestellen, indem Sie den Online-Fragebogen ausfüllen oder laden Sie sich das PDF runter, füllen es aus und schicken uns dann das PDF per E-Mail an uns zurück. In 10 – 15 Minuten sollten Sie alles erledigt haben, wenn Ihnen alle nötigen Informationen zu Ihrer Immobilie bekannt sind. Der Preis von 550 Euro ist für jedes Objekt gleich, Paketpreise sind für mehrere Immobilien auf Anfrage per E-Mail möglich.

Gutachtenerstellung durch unsere DEKRA-Zertifizierten Gutachter

Ihr Gutachten wird von unseren zertifizierten Gutachtern (DEKRA) erstellt und Ihnen per E-Mail in Form eines PDF zugesendet. Sollten bei der Erstellung des Gutachtens Rückfragen aufkommen werden wir mit Ihnen in Kontakt treten.

Weiterleiten des Gutachtens

Das Gutachten leiten Sie dann an Ihren Steuerberater oder direkt an das Finanzamt weiter. Wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst ausfüllen passen Sie eigenständig die Abschreibungshöhe an und reichen Sie unser Gutachten als Nachweis mit ein. Eine Muster-Formulierung für das Anschreiben an das Finanzamt erhalten Sie von uns per E-Mail mit dem Restwertgutachten.

Das sagen unserer Kunden

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