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Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Rundschreiben am 22.02.2023 die Finanzämter angewiesen, die Handhabung des Nachweises über die kürzere Restnutzungsdauer für Gebäude zu ändern.


Um dem Finanzamt den Nachweis über die Restnutzungsdauer vorzulegen, wurden unsere Gutachten bereits deutschlandweit mehrfach eingesetzt. Unsere Berechnungen wurden demnach von den Finanzämtern akzeptiert, was sich anscheinend jetzt leider ändern könnte. Davon sind folglich nicht nur unsere Kunden betroffen, sondern auch die unserer Mitbewerber.

 

Da sich die Vorgaben der Finanzämter geändert haben, werden die Gutachten von uns und von anderen Anbietern in der bisherigen Form wahrscheinlich nicht mehr akzeptiert werden. Laut der Einschätzung von Experten sind die Anforderungen an die Gutachten, die gemäß dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) nun gestellt werden, rechtswidrig und widersprechen  der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Die im Schreiben des BFH geforderten Anforderungen zu erfüllen ist nur unter großem Zeit- und Kostenaufwand möglich. Die Gutachten auf die neuen Anforderungen anzupassen, wird somit keinem Sachverständigen-Büro für Immobilienwertermittlung möglich sein. Immobilien und deren tragenden Bauteile, wie Decken oder Fundamente im bewohnten Zustand zu prüfen, ist praktisch nicht umsetzbar. Ein solches Gutachten würde einem Bausubstanzgutachten entsprechen, was laut der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr notwendig sein soll. Auch die ImmoWertV, die als Grundlage auch für alle Sachverständige der Immobilienbewertung dient, ist als Basis dann nicht mehr ausreichend.

Das Heranziehen der ImmoWertV ist eine deutschlandweit anerkannte Methode und wird in jeglichen Gutachten zur Immobilienbewertung genutzt und von allen Gerichten und Ämtern seit Jahren lückenlos anerkannt. Zudem ist in der aktuellen Rechtsprechung deutlich benannt, dass „der Steuerpflichtige sich jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint“ (Urteil Bundesfinanzhof München, Aktenzeichen IX R 25/19).

Ebenso ist die Vorgabe, dass nur noch Gutachter oder Sachverständige, die nach DIN EN ISO/IEC 17 akkreditiert bzw. zertifiziert sind, diese Art der Restnutzungsdauer Gutachten erstellen dürfen, völlig widersprüchlich zu diversen Urteilen im Bundesgebiet.

 

Mit dieser neuen Anforderung an die Gutachten möchte das Finanzministerium die Barriere viel höher ansetzen als vom Gesetzgeber gewollt. Demnach sind die neuen Anforderungen eindeutig nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtslage und widersprechen dem Urteil des Bundesfinanzhofs, auf das sich alle Instanzen rechtmäßig bei der Anpassung der AFA berufen und orientieren. Die Chance ist nach wie vor absolut gegeben, dass die Gutachten spätestens beim Finanzgericht anerkannt werden. Durch die Mitteilung des BMF wird keine neue Rechtsgrundlage geschaffen! Die Finanzgerichte richten sich ausschließlich nach der Gesetzgebung und nach Richterliche Urteile, die alle eindeutig für die „einfachen“ und von uns angebotenen Gutachten sprechen. Um das Gutachten anerkennen zu lassen, wäre es jedoch nötig, dass Sie nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren ins Klageverfahren vor das Finanzgericht ziehen. Dort wird natürlich nach Gesetzeslage entschieden, da die Gerichte nicht an das BMF-Schreiben gebunden sind. Natürlich können wir keine Garantie geben, dass unsere Gutachten letztendlich anerkannt werden, da es sich vor Gericht immer um Einzelfallentscheidungen handelt. Es wird mit neuen Urteilen und Erkenntnissen gerechnet, und auf die Finanzämter wird mit Sicherheit eine Klagewelle zukommen. Wir vermuten, dass die Finanzämter nach einigen Niederlagen vor den Gerichten die Rechtslage so eindeutig anerkennen werden, dass sie Zukünftig doch wieder die Gutachten wie bisher anerkennen werden.

 

Sollte das Finanzamt in Ihrem Fall die geänderte Restnutzungsdauer nicht anerkennen, empfehlen wir eine Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder Fachanwalt halten, um mögliche Chancen und Risiken abzuwägen. Die mögliche Steuerersparnis spielt bei der Entscheidung eine große Rolle. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine Steuer- und Rechtsberatung vornehmen.

 

Unsere Sicherheit für Sie: die Rückerstattung des vollen Preises Ihres Gutachtens nach verlorenem Gerichtsverfahren. Sie können die erfolglose Klage beim Finanzgericht einfach anhand des Urteils bei uns nachweisen.

 

Die Publikation des BMF kann unter „https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/SteuerSteue/Einkommensteuer/2023-02-22-absetzung-fuer-abnutzung-von-gebaeuden-nach-der-kuerzeren-tatsaechlichen-nutzungsdauer.html“ eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

 

Sollte es zu diesem Thema Neuigkeiten geben, informieren wir Sie umgehend auf unserer Homepage.



Unsere DEKRA zertifizierten Sachverständigen schreiben für Sie ein Gutachten über die tatsächliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer Ihrer vermieteten Immobilie. Mit diesem Gutachten ermöglichen wir Ihnen eine höhere Abschreibung, was Ihre Steuerzahlungen erheblich senken kann.

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